n_eu_32009r1224
VERORDNUNG (EG) Nr. 1224/2009 DES RATES vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),
nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ziel der gemeinsamen Fischereipolitik ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik ( 5 ) die Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen.
(2) Da der Erfolg der gemeinsamen Fischereipolitik von der Durchführung einer wirksamen Kontrollregelung abhängt, soll mit dieser Verordnung im Rahmen eines umfassenden und integrierten Ansatzes eine gemeinschaftliche Regelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip festgelegt werden, um die Einhaltung aller Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten und durch Einbeziehung aller Aspekte für die nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen zu sorgen.
(3) Die bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik ( 6 ) gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass die derzeitige Kontrollregelung nicht mehr ausreicht, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten.
(4) Derzeit sind die Kontrollbestimmungen in einer Vielzahl sich überschneidender und komplexer Rechtstexte enthalten. Einige Kontrollbereiche werden von den Mitgliedstaaten mangelhaft umgesetzt, was zur Folge hat, dass Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik unzureichend und uneinheitlich geahndet werden und so die Idee gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Fischer in der Gemeinschaft untergraben wird. Deshalb sollten die bestehende Regelung und alle daraus erwachsenden Verpflichtungen insbesondere durch den Abbau von doppelten Vorschriften und des Verwaltungsaufwands konsolidiert, gestrafft und vereinfacht werden.
(5) Angesichts des Ausmaßes der Dezimierung aquatischer Ressourcen muss die Gemeinschaft unbedingt Maßnahmen erlassen, die bei allen Marktteilnehmern für eine Kultur der Rechtstreue gegenüber den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, gegenüber den Zielen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002 und gegenüber der Strategie des Europäischen Rates für eine nachhaltige Entwicklung sorgen. Hierfür sollten die Vorschriften für die Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung von Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, Strukturmaßnahmen und Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation verbessert, harmonisiert und verschärft werden.
(6) Da die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei ( 7 ) die Mitgliedstaaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei („IUU-Fischerei“) und damit zusammenhängender Handlungen zu treffen, und die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern ( 8 ) Bestimmungen über die Genehmigung der Fischereitätigkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und von Drittlandsschiffen in den Gemeinschaftsgewässern enthält, sollte die vorliegende Verordnung diese Verordnungen ergänzen und sicherstellen, dass keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Staatsangehörigen von Drittländern entsteht.
(7) Diese Verordnung sollte weder besondere Bestimmungen in internationalen Übereinkünften oder Bestimmungen, die im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen Anwendung finden, noch nationale Kontrollbestimmungen berühren, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, aber über deren Mindestvorschriften hinausgehen, sofern solche nationalen Bestimmungen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen.
(8) Moderne Technologien wie das Schiffsüberwachungssystem, das Schiffsortungssystem und das automatische Schiffsidentifizierungssystem sollten genutzt werden, da sie eine effektive Überwachung sowie einen raschen systematischen und automatisierten Abgleich ermöglichen und die Verwaltungsverfahren sowohl für die nationalen Behörden als auch die Marktteilnehmer erleichtern und damit zeitnahe Risikoanalysen und umfassende Bewertungen aller maßgeblichen Kontrolldaten gestatten. Die Kontrollregelung sollte die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, verschiedene Kontrollinstrumente miteinander zu kombinieren, um die Kontrollverfahren so effizient wie möglich zu gestalten.
(9) Es sollte ein neuer, gemeinsamer Ansatz der Fischereikontrolle eingeführt werden, der eine umfassende Überwachung der Fänge einbezieht, um — unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Flottensegmenten — für die Fischwirtschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Hierfür sollten gemeinsame Kriterien für die Durchführung der Fischereikontrolle und insbesondere standardisierte und koordinierte Inspektionsverfahren auf See, an Land und in der gesamten Handelskette festgelegt werden. Als Teil des neuen Ansatzes sollten die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur klar voneinander abgegrenzt werden.
(10) Die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen erfolgt auf Gemeinschaftsebene hauptsächlich durch zulässige Gesamtfangmengen (TAC), Quoten, Fischereiaufwandsregelungen und technische Maßnahmen. Es sollten geeignete Schritte unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die zur wirksamen Umsetzung dieser Bewirtschaftungsmaßnahmen notwendigen Maßnahmen ergreifen.
(11) Die Kontrolltätigkeiten und -methoden sollten sich auf das Risikomanagement unter systematischer und umfassender Verwendung von Abgleichverfahren durch die Mitgliedstaaten stützen. Zudem müssten die Mitgliedstaaten sachdienliche Informationen untereinander austauschen.
(12) Im Interesse einer besseren Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sollte die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur intensiviert werden.
(13) Um sicherzustellen, dass Fischereitätigkeiten nur gemäß den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durchgeführt werden, sollte für diese Tätigkeiten eine Fanglizenz oder unter bestimmten Bedingungen eine Fangerlaubnis vorgeschrieben werden. Darüber hinaus sollten auch Vorschriften für die Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen und ihrem Fanggerät vorgesehen werden.
(14) Im Hinblick auf eine wirksame Überwachung sollten die Mitgliedstaaten ein Schiffsüberwachungssystem einsetzen, und Schiffe mit einer Länge über alles von mindestens 12 m sollten mit einem Gerät ausgestattet sein, das den Mitgliedstaaten automatische Ortung und Identifizierung dieser Schiffe ermöglicht. Außerdem sollten Fischereifahrzeuge gemäß der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr ( 9 ) mit einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem ausgerüstet sein, und die Mitgliedstaaten sollten die von diesem System gelieferten Daten zu Abgleichzwecken verwenden.
(15) Die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsagenturen und zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sollte verbessert werden. Hierzu sollte es möglich sein, die von dem Schiffsüberwachungssystem, dem automatischen Schiffsidentifizierungssystem und dem Schiffsortungssystem gelieferten Daten an die Gemeinschaftsagenturen und an die an Überwachungseinsätzen beteiligten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Sicherheit auf See, der Durchführung von Grenzkontrollen, des Schutzes der Meeresumwelt und allgemein der Durchsetzung geltender Vorschriften weiterzugeben.
(16) Über den künftigen Einsatz von elektronischen Monitoringgeräten und Rückverfolgungsinstrumenten wie genetischen Analysen und anderen Technologien der Fischereikontrolle sollte der Rat entscheiden, wenn ein Einsatz dieser Technologien auf kostenwirksame Weise dazu beitragen kann, die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik noch besser zu gewährleisten.
(17) Die Mitgliedstaaten sollten die Tätigkeiten ihrer Fischereifahrzeuge innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer überwachen. Zur Erleichterung einer wirksamen Überwachung sollten die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von mindestens 10 Metern verpflichtet sein, ein Fischereilogbuch zu führen und Anlande- und Umladeerklärungen vorzulegen. Um die modernen Technologien zu nutzen, sollten bei Schiffen mit einer Länge über alles von mindestens 12 Metern das Fischereilogbuch in elektronischer Form geführt und die Anlande- und Umladeerklärungen in elektronischer Form übermittelt werden.
(18) Zum Zeitpunkt der Anlandung sollten die Eintragungen in die Fischereilogbücher der Fischereifahrzeuge überprüft werden. Dementsprechend sollten die Personen, die an der Anlandung und der Vermarktung von Fisch und Fischereierzeugnissen beteiligt sind, verpflichtet sein, Erklärungen über die angelandeten, umgeladenen, zum Verkauf angebotenen oder gekauften Mengen abzugeben.
(19) Für kleine Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von unter 10 m wäre das Führen eines Fischereilogbuchs oder das Ausfüllen einer Anlandeerklärung ein angesichts der Fangkapazität unverhältnismäßig hoher Aufwand. Um diese Schiffe angemessen zu kontrollieren, sollten die Mitgliedstaaten deren Tätigkeit anhand eines Stichprobenplans überwachen.
(20) Umladungen auf See entziehen sich einer angemessenen Kontrolle durch die Flaggen- oder Küstenstaaten und können daher von Marktteilnehmern dazu genutzt werden, illegale Fänge zu transportieren. Zur Verbesserung der Kontrollen sollten Umladungen in der Gemeinschaft nur in bezeichneten Häfen zulässig sein.
(21) Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Anlandungen in ihren Häfen zu überwachen. Deshalb sollte vorgesehen werden, dass Fischereifahrzeuge, die in Fischereien tätig sind, für die ein Mehrjahresplan gilt, die Fischereilogbuchdaten elektronisch aufzeichnen müssen, die Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Häfen sie anlanden möchten, von ihrer Absicht in Kenntnis setzen müssen. Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, den Zugang zu verwehren, wenn die geforderten Angaben unvollständig sind.
(22) Da die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen auf der Grundlage der Fangmöglichkeiten erfolgt, sollte sichergestellt werden, dass die Fänge und der Fischereiaufwand korrekt aufgezeichnet und mit den Quoten und den Fischereiaufwandszuteilungen des Flaggenmitgliedstaats verrechnet werden. Die Fischereien sind zu schließen, wenn die verfügbare Quote oder die Aufwandszuteilung ausgeschöpft ist.
(23) Im Zusammenhang mit den Kapazitätsanforderungen an die Fischereiflotte der Gemeinschaft gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 ( 10 ) , der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission vom 12. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates ( 11 ) und der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 der Kommission vom 9. Dezember 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten ( 12 ) sollten Instrumente zur Kontrolle der Flottenkapazität eingeführt werden, die die Überwachung der Maschinenleistung und des Einsatzes der Fanggeräte einbeziehen. Daher sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die mit den Fanglizenzen erteilte Gesamtkapazität die Höchstkapazität nicht übersteigt und die Antriebsmaschinenleistung der Fischereifahrzeuge die zertifizierte Maschinenleistung dieser Schiffe nicht übersteigt. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Antriebsmaschinenleistung der Fischereifahrzeuge zertifizieren, deren Antriebsmaschinenleistung 120 KW übersteigt, und ferner auf der Grundlage eines Stichprobenplans die Übereinstimmung der Maschinenleistung mit sonstigen verfügbaren Angaben überprüfen.
(24) Im Rahmen von Mehrjahresplänen sollten besondere Maßnahmen als besondere Form des Schutzes der betroffenen Bestände zum Tragen kommen. Umladungen von Fängen von Beständen, für die Mehrjahrespläne gelten, sollten nur in bezeichneten Häfen erlaubt sein, und nur sofern diese Fänge gewogen wurden.
(25) In spezifischen Bestimmungen ist festzulegen, dass ausschließlich zugelassene Fanggeräte eingesetzt und verloren gegangene Geräte geborgen werden.
(26) Für Gebiete mit Fangbeschränkungen sollten besondere Vorschriften gelten. Das Verfahren zur Verfügung und Aufhebung von Ad-hoc-Schließungen von Fischgründen sollte unzweideutig festgelegt werden.
(27) Da die Freizeitfischerei wesentliche Auswirkungen auf die Fischereiressourcen haben kann, sollten die Mitgliedstaatengewährleisten, dass sie in einer Weise betrieben wird, die mit den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik vereinbar ist. Für Bestände, für die ein Wiederauffüllungsplan gilt, sollten die Mitgliedstaaten Fangdaten über die Freizeitfischerei sammeln. Für den Fall, dass diese Fischerei beträchtliche Auswirkungen auf die Ressourcen hat, sollte der Rat die Möglichkeit haben, über spezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen zu entscheiden.
(28) Damit die Kontrollregelung alle Bereiche erfasst, sollte sie die gesamte Erzeugungs- und Vermarktungskette einbeziehen. Sie sollte ein kohärentes Rückverfolgungssystem vorsehen, das die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ( 13 ) ergänzt, ebenso wie eine verbesserte Kontrolle der Erzeugerorganisationen. Ferner sollte sie die Interessen der Verbraucher schützen, indem sichergestellt wird, dass auf jeder Stufe der Vermarktung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 (EG) der Kommission vom 22. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur ( 14 ) die Handelsbezeichnung, das Erzeugungsverfahren und das Fanggebiet angegeben werden. Sie sollte die Überwachung der Erzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2508/2000 der Kommission vom 15. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf operative Programme im Fischereisektor ( 15 ) gewährleisten.
(29) Um sicherzustellen, dass sämtliche Fänge angemessen überwacht werden, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Fischereierzeugnisse erstmalig über Fischauktionen in Verkehr gebracht oder erfasst werden oder an eingetragene Käufer oder an Erzeugerorganisationen verkauft werden. Da das genaue Gewicht der Fänge für die Nutzung der Quoten bekannt sein muss, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass sämtliche Fischereierzeugnisse gewogen werden, es sei denn, es gelten nach einer gemeinsamen Methodik erstellte Stichprobenpläne.
(30) Um nachvollziehen zu können, welchen Weg die Fänge nehmen, und um überprüfen zu können, ob sie mit den Fangdaten übereinstimmen, sollten eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen Verkaufsbelege übermitteln. Beläuft sich ihr Jahresumsatz beim Erstverkauf von Fischereierzeugnissen auf mehr als 200 000 EUR, sind die Verkaufsbelege elektronisch zu übermitteln.
(31) Um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmaßnahmen für Bestandserhaltung und Handel eingehalten werden, sollte vorgeschrieben werden, dass alle Fischereierzeugnisse, für die weder ein Verkaufsbeleg noch eine Übernahmeerklärung übermittelt wurde und die an einen anderen Ort als den Anlandeort befördert werden, ein Begleitpapier mit sich führen müssen, in dem Art, Herkunft und Gewicht der jeweiligen Fracht angegeben sind, es sei denn, ein Begleitpapier wurde vor dem Transport elektronisch übermittelt.
(32) Die Mitgliedstaaten sollten die Erzeugerorganisationen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen nachkommen. Ferner sollten sie Überprüfungen in Bezug auf die Preis- und Interventionsregelungen vornehmen.
(33) Die Mitgliedstaaten sollten die Gemeinschaftsgewässer überwachen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen, wenn eine Sichtung oder Ortung nicht mit den ihnen vorliegenden Informationen übereinstimmt.
(34) Das Konzept und die Aufgaben der Kontrollbeobachter sollten im Hinblick auf künftige einschlägige Regelungen eindeutig festgelegt werden. Gleichzeitig sollten Vorschriften für die Durchführung von Inspektionen erlassen werden.
(35) Zur konsequenten und wirksamen Verfolgung von Verstößen sollte vorgesehen werden, dass Inspektions- und Überwachungsberichte, die von Bediensteten der Kommission bzw. der Gemeinschaft oder von Vertretern der Behörden der Mitgliedstaaten erstellt werden, auf die gleiche Weise verwendet werden können wie nationale Berichte. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten eine elektronische Datenbank mit den Inspektions- und Überwachungsberichten der Vertreter ihrer Behörden einrichten.
(36) Um noch stärker für ein einheitliches Kontrollniveau in den Gemeinschaftsgewässern zu sorgen, sollte eine Liste von Gemeinschaftsinspektoren erstellt und sollten deren Aufgaben und Zuständigkeiten geklärt werden. Aus demselben Grund sollten unter bestimmten Bedingungen Inspektionen von Fischereifahrzeugen außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats durchgeführt werden können.
(37) Es sollte sichergestellt werden, dass im Falle eines Verstoßes die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden und dass dieser Verstoß unabhängig von dem Ort, an dem er begangen wird, wirksam weiterverfolgt werden kann. Bei bestimmten schweren Verstößen sollte eine verstärkte Weiterverfolgung und damit eine sofortige Untersuchung möglich sein. In diesem Zusammenhang müsste für die Mitgliedstaaten ferner die Verpflichtung bestehen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein Verstoß von einem Gemeinschaftsinspektor festgestellt wurde. Unter bestimmten Umständen sollten die Verfahren auf den Flaggenmitgliedstaat oder den Mitgliedstaat übertragen werden können, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt.
(38) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sollten von Verstößen gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik abgeschreckt werden. Da gegen Verstöße gegen diese Vorschriften je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich vorgegangen wird, was zu Diskriminierung und unlauterem Wettbewerb zwischen den Fischern führt, und da das Fehlen abschreckender, verhältnismäßiger und wirksamer Sanktionen in bestimmten Mitgliedstaaten die Wirksamkeit der Kontrollen schwächt, sollten zur effektiven Abschreckung Verwaltungssanktionen in Verbindung mit einem Punktesystem für schwere Verstöße eingeführt werden.
(39) Die anhaltend große Zahl schwerer Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik in Gemeinschaftsgewässern oder durch Gemeinschaftsakteure ist zum großen Teil auf die mangelnde Abschreckungswirkung der für schwere Verstöße gegen diese Vorschriften in den nationalen Rechtsvorschriften festgesetzten Sanktionen zurückzuführen. Hinzu kommt, dass zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede zwischen der Höhe der Sanktionen bestehen, was für illegal operierende Marktteilnehmer einen Anreiz darstellt, in den Gewässern oder Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten mit den mildesten Sanktionen tätig zu sein. Deshalb sollte das Höchstmaß für Sanktionen bei schweren Verstößen gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik im Sinne des Artikels 44 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 durch abschreckende Sanktionen ergänzt und dabei die Art des Schadens, der Wert der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse, die wirtschaftliche Lage des Täters und die Tatsache wiederholter Verstöße berücksichtigt werden. Ebenso sollten sofortige Durchsetzungsmaßnahmen und ergänzende Maßnahmen festgelegt werden.
(40) Ergänzend zu den Sanktionen sollte ein Punktesystem für schwere Verstöße festgelegt werden, das als Grundlage für die Aussetzung einer Fanglizenz dient, wenn gegen den Inhaber dieser Lizenz Sanktionen für einen schweren Verstoß verhängt wurden und er deshalb mit einer bestimmten Anzahl von Punkten belegt wurde. Wurde eine Fanglizenz auf der Grundlage dieses Systems fünf Mal ausgesetzt und erreicht der Inhaber der entsprechenden Lizenz erneut diese bestimmte Anzahl von Punkten, so sollte diese Lizenz endgültig entzogen werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten sämtliche Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik in eine nationale Verstoßkartei aufnehmen.
(41) Die Kommission sollte wirksame Korrekturmaßnahmen ergreifen können, um die Erreichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen. Hierfür sollten die administrativen Möglichkeiten der Kommission und ihre Fähigkeit, im Verhältnis zum Umfang der Nichteinhaltung durch einen Mitgliedstaat tätig zu werden, gestärkt werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, ohne vorherige Ankündigung und unabhängig Inspektionen durchzuführen, um die Kontrolltätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu überprüfen.
(42) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und zum Schutz des überragenden Interesses an der Erhaltung der Fischereiressourcen sollte die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds ( 16 ) und der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts ( 17 ) davon abhängig gemacht werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen im Bereich der Fischereiüberwachung nachkommen und für Fälle der unzureichenden Umsetzung der Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik durch Mitgliedstaaten, durch die die Effektivität der finanzierten Maßnahmen beeinträchtigt wird, sollte die Aussetzung oder Kürzung der finanziellen Unterstützung vorgesehen werden.
(43) Die Kommission sollte ermächtigt werden, bei Ausschöpfung der Quote eines Mitgliedstaats oder der TAC insgesamt eine Fischerei schließen zu können. Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Quoten und Aufwandszuteilungen abzuziehen, um sicherzustellen, dass die Begrenzung der Fangmöglichkeiten uneingeschränkt eingehalten wird. Die Kommission sollte ferner befugt sein, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Fischereitätigkeiten oder die Maßnahmen eines Mitgliedstaats die in Bewirtschaftungsplänen vorgesehenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergraben oder das marine Ökosystem bedrohen.
(44) Es sollte sichergestellt werden, dass ein elektronischer Datenaustausch mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle erfolgt. Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle sollte in der Lage sein, direkt auf die Fischereidaten der Mitgliedstaaten zuzugreifen, um überprüfen zu können, ob die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen, und bei Feststellung von Unstimmigkeiten einzugreifen.
(45) Im Hinblick auf eine bessere Kommunikation sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Website mit allgemeinen Informationen in einem öffentlich zugänglichen Teil und operativen Informationen in einem gesicherten Teil dieser Website einrichten. Ferner sollte dafür gesorgt werden, dass die für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie mit der Kommission und der von der Kommission bezeichneten Stelle und den zuständigen Behörden von Drittländern zusammenarbeiten.
(46) Die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung notwendigen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 18 ) angenommen werden. Alle Durchführungsbestimmungen, die die Kommission zur vorliegenden Verordnung erlässt, sollten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
(47) Das Mandat der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur sollte angepasst und erweitert werden, um die einheitliche Durchführung der Kontrollregelung der gemeinsamen Fischereipolitik zu unterstützen, die Organisation der operativen Zusammenarbeit sicherzustellen, den Mitgliedstaaten Unterstützung zu gewähren und die Agentur in die Lage zu versetzen, bei Feststellung einer ernsten Gefahr für die gemeinsame Fischereipolitik eine Notstandseinheit einzusetzen. Sie sollte ferner in die Lage versetzt werden, sich mit den notwendigen Ausrüstungen für die Durchführung gemeinsamer Einsatzpläne und die Mitwirkung an der Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU auszustatten.
(48) Die im Rahmen dieser Verordnung gesammelten und ausgetauschten Daten sollten gemäß den geltenden Vorschriften zur Vertraulichkeit behandelt werden. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( 19 ) sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gelten, wenn diese die vorliegende Verordnung anwenden. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( 20 ) sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission in Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten.
(49) Um das Gemeinschaftsrecht mit der vorliegenden Verordnung in Übereinstimmung zu bringen, sollten verschiedene Verordnungen, die Kontrollbestimmungen betreffen, geändert werden.
(50) Da mit dieser Verordnung eine neue, umfassende Kontrollregelung eingeführt wird, sollten die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, die Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse ( 21 ) und die Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fischereitätigkeiten und die Fernerkundung ( 22 ) aufgehoben werden.
(51) Um den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Anpassung an einige der neuen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu geben, ist es angezeigt, den Beginn der Anwendbarkeit einiger Bestimmungen auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: