n_eu_32017r2454
VERORDNUNG (EU) 2017/2454 DES RATES vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates ( 3 ) sind Regeln für den Austausch und die Speicherung von Informationen durch die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die in Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 4 ) vorgesehenen Sonderregelungen festgelegt.
(2) Die Erweiterung dieser Sonderregelungen auf Fernverkäufe von Gegenständen und andere Dienstleistungen als Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen ab dem 1. Januar 2021 erfordert die Ausweitung des Geltungsbereichs der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen und der Überweisung von Geldbeträgen zwischen dem Mitgliedstaat der Identifizierung und den Mitgliedstaaten des Verbrauchs.
(3) Infolge der Erweiterung des Geltungsbereichs der Sonderregelungen auf Fernverkäufe von Gegenständen und alle Dienstleistungen wird die Zahl der Umsätze, die in der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind, erheblich ansteigen. Um dem Mitgliedstaat der Identifizierung ausreichend Zeit zur Bearbeitung der Mehrwertsteuererklärungen zu geben, die Steuerpflichtige im Rahmen der Sonderregelungen abgegeben haben, sollte die Frist zur Übermittlung der Informationen aus der Mehrwertsteuererklärung und zur Überweisung des jedem Mitgliedstaat des Verbrauchs gezahlten Betrags um zehn Tage verlängert werden.
(4) Die Erweiterung der Sonderregelungen auf Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen erfordert, dass die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Einfuhr in der Lage sind, Einfuhren von Kleinsendungen von Gegenständen zu identifizieren, für die Mehrwertsteuer (MwSt.) im Rahmen einer der Sonderregelungen zu zahlen ist. Die Identifikationsnummer für die Zahlung der Mehrwertsteuer sollte daher vorab mitgeteilt werden, damit die Zollbehörden deren Gültigkeit bei der Einfuhr der Gegenstände überprüfen können.
(5) Der Mitgliedstaat der Identifizierung und alle Mitgliedstaaten des Verbrauchs, in die Gegenstände geliefert oder in denen Dienstleistungen erbracht werden, können Steuerpflichtige, die diese Sonderregelungen in Anspruch nehmen, um Aufzeichnungen ersuchen oder behördliche Ermittlungen gegen sie einleiten. Um die mit mehrfachen Anforderungen von Aufzeichnungen und behördlichen Ermittlungen verbundenen Verwaltungs- und Befolgungskosten für die Unternehmen sowie für die Steuerverwaltungen zu verringern und Doppelarbeit zu vermeiden, sollten derartige Anforderungen und Ermittlungen soweit wie möglich vom Mitgliedstaat der Identifizierung koordiniert werden.
(6) Um die Erhebung statistischer Daten über die Anwendung der Sonderregelungen zu vereinfachen, sollte die Kommission ermächtigt werden, aggregierte statistische und diagnostische Informationen, wie beispielsweise die Anzahl der verschiedenen Arten von zwischen Mitgliedstaaten ausgetauschten elektronischen Mitteilungen, im Zusammenhang mit den Sonderregelungen zu extrahieren; davon ausgenommen sind personenbezogene Daten der Steuerpflichtigen.
(7) Die im Zuge der Anwendung der Sonderregelungen vom Steuerpflichtigen vorzulegenden und zwischen den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie die technischen Einzelheiten hierfür, einschließlich einheitlicher elektronischer Mitteilungen, sollten nach dem in dieser Verordnung vorgesehenen Ausschussverfahren erlassen werden.
(8) Unter Berücksichtigung der für die Umsetzung dieser Verordnung und für die Anpassung der IT-Systeme der Mitgliedstaaten für Registrierung, Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer erforderlichen Zeit sowie zur Berücksichtigung der mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/2455 des Rates ( 5 ) eingeführten Änderungen sollte die vorliegende Verordnung ab dem Tag der Anwendung dieser Änderungen gelten.
(9) Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: